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Schulmitwirkung
Gesetz über
die Mitwirkung im Schulwesen
- Schulmitwirkungsgesetz (SchMG)
Vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448; GABl.
NW. 1978 S. 26) - geändert durch Gesetz
vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370, 384; GABl.
NW. S. 440, 441) - BASS 1-3 - und vom 19. Juni
1994 (GV. NW. S. 343)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen,
das hiermit verkündet wird:
Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte
(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung
in der Schule zu fördern und das notwendige
Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs-
und Erziehungsarbeit der Schule zu stärken.
(2) Die Mitwirkung umfasst die Entscheidung,
die Beteiligung sowie die dazu erforderliche
Information. Die Beteiligung umfasst Anhörungs-,
Berufungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte.
Die Organe der Schulmitwirkung haben gegenüber
der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht
sowie Anspruch auf eine schriftliche, mit einer
Begründung versehene Antwort.
(3) Lehrer, Erziehungsberechtigte und entsprechend
ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit
die Schüler sowie die sonstigen am Schulwesen
Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses
Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.
§ 2 Organisation und Geltungsbereich der
Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in
der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, der
Fachkonferenz, dem Lehrerrat, der Klassenkonferenz,
der Schulpflegschaft und der Klassenpflegschaft,
der Versammlung der Erziehungsberechtigten,
dem Schülerrat und der Schülerversammlung
sowie in der Klasse und im Kurs. Soweit der
Klassenverband nicht besteht, treten an die
Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die
der Jahrgangsstufe.
(2) Organisatorisch zusammengefasste Schulen,
die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten
als eine Schule.
(3) Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt
durch die Beteiligung der betroffenen Schule.
(4) Die Mitwirkung beim Kultusminister erfolgt
durch die Beteiligung folgender Verbände
und Organisationen:
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen
Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande
im Sinne von § 106 LBG,
2. die auf Landesebene für mindestens eine
Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände
der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung,
3. die auf Landesebene organisierten Zusammenschlüsse
der Schülervertretungen von erheblicher
Bedeutung,
4. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern
des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche
Handwerkskammertag und die Kirchen sowie die
überörtlichen Zusammenschlüsse
der Träger der Ersatzschulen von erheblicher
Bedeutung,
5. die kommunalen Spitzenverbände.
(5) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen
Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG.
§ 13 SchVG bleibt unberührt.
(6) Auf die nach § 37 SchOG genehmigten
oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen
findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung.
Die Schulträger von Ersatzschulen können
von diesem Gesetz abweichende gleichwertige
Formen der Mitwirkung einführen.
§ 3 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft
für die Gestaltung des Schulwesens wird
durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt.
Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen
bleibt unberührt. Die an der Mitwirkung
Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in
den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die Rechtsvorschriften
und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu
den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere
die Richtlinien für den Unterricht, die
Lehrpläne, die Stundentafeln sowie die
allgemein verbindlichen Richtlinien über
den Schulbau und das Schulbauprogramm.
(2) Die Lehrer unterrichten und erziehen die
Schüler in Freiheit und Verantwortung im
Rahmen der geltenden Vorschriften und der Konferenzbeschlüsse.
Die Konferenzbeschlüsse dürfen die
Freiheit und Verantwortung der Lehrer bei der
Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung
nicht unzumutbar einschränken.
(3) Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung
sowie die durch Rechtsvorschriften begründeten
Rechte der Personalräte und der Spitzenorganisationen
der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben
unberührt.
(4) Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen
nur ausgeführt werden, soweit die personellen,
sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen
gegeben sind.
Zweiter Teil Mitwirkung in der Schule
§ 4 Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz
einzurichten. Die Schulkonferenz hat bei Schulen
bis zu 200 Schülern 6 Mitglieder,
bis zu 500 Schülern 12 Mitglieder,
bis zu 1000 Schülern 24 Mitglieder,
über 1000 Schüler 36 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen
hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder
wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl
der Vertreter der Erziehungsberechtigten und
Schüler nicht gemäß Absatz 2
aufteilen, so erhöht sich die Zahl der
Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis
der Zahlen nach Absatz 2 aufteilbar ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter
der Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler
im
Verhältnis Lehrer : Erziehungsberechtigte
: Schüler:
a. an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0
b. an Schulen der Sek. I sowie mit Primar- und
Sek. I 3 : 2 : 1
c. an Schulen der Sek. II 3 : 1 : 2
d. an Schulen mit Sek. I und Sek.II 2 : 1. :
1
e. an besonderen Einrichtungen d. Schulwesens
gemäß § 4a SchVG 1 : 0 : 1
Stehen für die Schulkonferenz an einer
Schule der Sekundarstufe II Vertreter der Erziehungsberechtigten
nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl
zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden
Vertreter der Erziehungsberechtigten eine entsprechende
Zahl von zusätzlichen Schülervertretern
gewählt werden.
(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der
Lehrerkonferenz, die Vertreter der Erziehungsberechtigten
von der Schulpflegschaft und die Vertreter der
Schüler vom Schülerrat für die
Dauer eines Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter
sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar.
Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat
wählen eine der Zahl der Vertreter gleiche
Anzahl von Stellvertretern in festzulegender
Reihenfolge. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft
und der Schülersprecher sind jeweils -
unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter
der Erziehungsberechtigten und der Schüler
gemäß Absatz 1 und 2 - geborene Mitglieder
der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen.
Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter
der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen,
es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt.
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet
die Schulaufsichtsbehörde. Die Vertreter
der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz
im Hauptamt wahr.
(4) In der Schulkonferenz können nur Schüler
von der siebten Klasse an Mitglied sein.
(5) Der Schulkonferenz an berufsbildenden Schulen
gehören zusätzlich zur Zahl der Mitglieder
nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als
Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden
an. Die Vertreter der Ausbildenden werden von
der zuständigen Stelle gemäß
§ 56 des Berufsbildungsgesetzes, die Vertreter
der Auszubildenden von den im Bezirk der zuständigen
Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial-
oder berufspolitischer Zwecksetzung benannt.
Sind für die in einer berufsbildenden Schule
vertretenen Fachrichtungen mehrere Kammern oder
mehrere sonstige Einrichtungen zuständige
Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder
bestehen für die in einer berufsbildenden
Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Gewerkschaften
und selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern,
so steht das Benennungsrecht den beiden Kammern
oder sonstigen Einrichtungen zu, die für
die Fachrichtung der größten Zahl
der Schüler zuständig sind, und den
beiden Gewerkschaften und selbstständigen
Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Fachrichtung
der größten Zahl der Schüler
vertreten. Die Vertreter der Ausbildenden und
Auszubildenden haben in der Schulkonferenz beratende
Stimme.
(6) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Schulkonferenz.
Er hat die Verhandlungsführung, kann Anträge
stellen und Sachbeiträge leisten. Er hat
jedoch, ebenso wie im Falle seiner Verhinderung
sein ständiger Vertreter, in der Schulkonferenz
kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei
Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine
Stimme oder die seines ständigen Vertreters
den Ausschlag.
(7) Der ständige Vertreter des Schulleiters
nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen
der Schulkonferenz teil. Verbindungslehrer können
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz
teilnehmen.
(8) Vertreter des Schulträgers können
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz
teilnehmen. Der Schulträger ist zu allen
Sitzungen der Schulkonferenz einzuladen; er
hat das Recht, Anträge zu stellen.
(9) Besteht an einer Schule ein Schulkinderhaus,
so nehmen dessen Leiterin oder dessen Leiter
mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz
teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
§ 5 Aufgaben der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz berät im Rahmen
des § 3 über die Bildungs- und Erziehungsarbeit
der einzelnen Schule. Sie empfiehlt Grundsätze
1. zur Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte
und zur Anwendung der Methoden
2. zur Unterrichtsverteilung und zur Einrichtung
von Kursen,
3. zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften
über die Leistungsbewertung, Beurteilung,
Prüfung und Versetzung.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen
des § 3 in folgenden Angelegenheiten der
einzelnen Schule:
1. Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen
Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen,
2. Beschlussfassung bei Beteiligung nach §
15 sowie sich darauf beziehende Vorschläge
und Anregungen an den Schulträger,
3. Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen
und Arbeitsgemeinschaften,
4. Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb
des planmäßigen Unterrichts,
5. Gestaltung der Beratung in der Schule,
6. Einführung von Lernmitteln an der Schule
sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln,
7. Vorschläge zur Behebung allgemeiner
Erziehungsschwierigkeiten,
8. Verteilung des Unterrichts auf fünf
oder sechs Wochentage,
9. Regelung für den Unterrichtsbesuch der
Erziehungsberechtigten und der durch Gesetz
oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen
sowie für die Durchführung des Elternsprechtages,
10. Verwendung der der Schule zur Verfügung
gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt
festgelegten Verwendungszwecks,
11. Anregung zur Besetzung der Stelle des Schulleiters
und des ständigen Vertreters,
12. Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
13. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden,
Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie
mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen
der Berufsberatung, der Berufsbildung und der
Berufspraktika befasst sind,
14. Zusammenarbeit mit den Trägern der
Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge,
dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht,
15. Erlass einer eigenen Schulordnung,
16. Anträge anderer Mitwirkungsorgane,
17. Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde,
18. Festlegung der beweglichen Ferientage,
19. Einrichtung besonderer Organisationsformen
der Mitwirkung nach diesem Gesetz an Sonderschulen,
an besonderen Einrichtungen des Schulwesens,
an berufsbildenden Schulen und an Kollegschulen,
20. Einrichtung von Fachkonferenzen gemäß
§ 7.
(3) Der Kultusminister wird ermächtigt,
der Schulkonferenz durch Rechtsverordnung weitere
Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit
der Schule zur Entscheidung zu übertragen.
(4) Die Schulkonferenz kann für besondere
Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten.
Sie legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen
fest. Die Teilkonferenz berät über
das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet
Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen
Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach
Absatz 2 kann die Schulkonferenz widerruflich,
zeitlich begrenzt, längstens für die
Dauer des Schuljahres die Entscheidungsbefugnis
auf eine Teilkonferenz oder den Schulleiter
übertragen. Die Schulkonferenz kann eine
auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung
einer Teilkonferenz oder des Schulleiters aufheben,
soweit nicht schon durch die Ausführung
des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind.
Die Beschlüsse nach Satz 1, 2 und 4 bedürfen
einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder. Auf Verlangen der Mitglieder der
Gruppe der Lehrer, Erziehungsberechtigten oder
Schüler in der Schulkonferenz gehört
ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der
Teilkonferenz an.
(5) Für Teilkonferenzen an berufsbildenden
Schulen und Kollegschulen, denen berufsfeldbezogene
Aufgaben übertragen werden, sind, soweit
nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten,
zusätzlich je ein Vertreter der in dem
betreffenden Berufsfeld Ausbildenden und Auszubildenden
als Mitglieder zu berufen. § 4 Abs. 5 gilt
entsprechend. In die Teilkonferenzen können
auch Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler
berufen werden, die nicht der Schulkonferenz
angehören.
(6) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die
keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter
gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz
aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der
in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters
den Ausschlag. Die Mitglieder der Schulkonferenz
sind darüber unverzüglich zu unterrichten.
Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der
nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen.
Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit
nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses
Rechte anderer entstanden sind.
Das Zusammenspiel
der einzelnen Mitwirkungsorgane
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