21.03.2022
1. Maskenpflicht in den Schulen
Das geänderte Infektionsschutzgesetz sieht eine rechtliche Grundlage für eine Pflicht zum Tragen einer Maske in den Innenräumen von Schulen bereits mit Beginn der kommenden Woche, also mit Wirkung ab dem 20. März 2022, grundsätzlich nicht mehr vor.
Im Unterschied zur bisherigen Rechtslage dürfen die Länder nur noch unter sehr engen Voraussetzungen und ausdrücklich nur unter Beteiligung und mit Zustimmung der jeweiligen Landesparlamente durch Rechtsverordnung anordnen, dass in den Innenräumen von Schulen eine medizinische oder FFP2-Maske getragen werden muss. Eine solche Maskenpflicht hat sich dann jedoch auf einzelne Gebietskörperschaften (Kreise oder kreisfreie Städte) zu beschränken.
Allerdings gewährt das Gesetz eine Übergangsfrist bis zum 2. April 2022. Bis zu diesem Zeitpunkt kann das bisherige Landesrecht, also die Coronabetreuungsverordnung, in der derzeit vorliegenden Fassung weitergelten.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat entschieden, die oben erwähnte Übergangsfrist zu nutzen und die bestehenden Maßnahmen zum Infektionsschutz in Schulen auf der Grundlage der bestehenden Coronabetreuungsverordnung aufrecht zu erhalten. Bis Samstag, 2. April 2022, wird also § 2 der Coronabetreuungsverordnung eine Pflicht zum Tragen einer Maske in allen Innenräumen der Schule vorsehen. Danach endet diese Pflicht.
Insbesondere für die letzte Woche vor den Osterferien bleibt es dennoch jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, in den Schulgebäuden freiwillig eine Maske zu tragen. Diese Freiwilligkeit bedingt jedoch, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
2. Fortsetzung schulischer Testungen
Nach dem neuen Infektionsschutzgesetz können die Länder jedoch weiterhin schulische Testungen anordnen. Für Nordrhein-Westfalen hat die Landesregierung entschieden, dass bis zum letzten Schultag vor den Osterferien, also dem 8. April 2022, die schulischen Testungen in allen Schulen und Schulformen in der derzeitigen Form fortgesetzt werden.
Im Zusammenhang mit der weiteren Entwicklung des Testgeschehens haben auch die Kultusministerinnen und -minister der Länder schon am 10. März 2022 einvernehmlich festgehalten, in den kommenden Wochen einen vorausschauenden und behutsamen Weg zurück in die Normalität zu verfolgen, bei dem die weitere Entwicklung der Pandemie achtsam im Auge behalten wird. Ziel soll es sein, spätestens bis Mai 2022 alle Einschränkungen, insbesondere die Pflicht zum Tragen einer Maske und die anlasslosen Testungen in Schulen, aufzuheben.
Mit der oben beschriebenen Entscheidung zur Beendigung der Pflicht zum Tragen einer Maske trägt die Landesregierung diesem Beschluss der Kultusministerkonferenz Rechnung. Auch in der Folge dieses Beschlusses wird das anlasslose Testen in allen Schulen und Schulformen nach den Osterferien nicht wiederaufgenommen, sofern es bis dahin keine unerwartete kritische Entwicklung des Infektionsgeschehens gibt.
(...)
26.01.2022
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!
die „Omikron-Welle“ hat das Land Nordrhein-Westfalen und damit auch unsere Schulen erreicht. Die landesweit hohen Inzidenzzahlen sowie hohe Positivraten bei den Lolli-Testungen (aktuell > 20 Prozent Pool-Positivrate) spiegeln dies wider.
Aufgrund des deutschlandweiten und stetig ansteigenden Infektionsgeschehens und angesichts begrenzter Testkapazitäten in den Laboren wurde am gestrigen Tag auf Ebene der Regierungschefinnen und –chefs der Länder zusammen mit dem Bundeskanzler eine Priorisierung von PCR-Testungen und eine Konzentration von PCR-Tests vor allem auf vulnerable Gruppen und Beschäftigte, die diese betreuen und behandeln, beschlossen, die eine Gewährleistung ausreichender Testkapazitäten für diese Personengruppen vorsieht.
Im Hinblick auf die Priorisierungsentscheidung ist somit eine kurzfristige Anpassung des Lolli-Testregimes erforderlich, da dies erhebliche Testkapazitäten von mehr als 400.000 PCR-Tests (Pool- sowie Einzeltestungen) pro Woche bindet.
Anpassungen des optimierten Lolli-Testsystems (Strategie 2.0)
Es bleibt weiterhin das oberste Ziel, auch unter diesen schwierigen Bedingungen gerade unsere jüngsten Schülerinnen und Schüler im Präsenzunterricht zu halten – und gleichzeitig bestmöglichen Infektionsschutz zu gewährleisten. Aufgrund begrenzter PCR-Test-Kapazitäten muss die Landesregierung in der „Omikron“-Welle nun Anpassungen dieses Verfahrens vornehmen, kurzfristig aufgrund der Problemanzeige der Labore, aber auch perspektivisch, um die PCR-Laborkapazitäten für vulnerable Gruppen freizugeben. Um dies in der momentanen Hochinzidenzphase zu schaffen und gleichzeitig der sehr hohen Auslastung der Labore Rechnung zu tragen, werden kurzfristig folgende Anpassungen im Lolli-PCR-Testregime vorgenommen:
1. Förderschulen
(...)
3. Übergangsregelung für Lolli-Testungen:
(..)
Die erforderlichen Änderungen in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung sowie in der Coronabetreuungsverordnung werden kurzfristig veranlasst.
Mir ist bewusst, dass die aktuelle Situation und die nötigen Anpassungen Ihren Schulalltag besonders belasten. Auch weiß ich um das ungute Gefühl, Kinder eines positiven Poolergebnisses am nächsten Morgen zunächst einmal in der Klasse mit einem Antigenschnelltest nach zu testen. Dennoch sorgt diese Methode schnell und pragmatisch für Sicherheit an den Schulen und einen kontinuierlichen Präsenzunterricht für unsere Kinder. Auch Eltern stehen vor neuen Herausforderungen im Alltag, denn sie müssen sich darauf einstellen, dass Kinder, die positiv mit einem Antigenschnelltest getestet werden, umgehend in der häuslichen Umgebung isoliert werden müssen. Wir bitten die Eltern, bei einem positiven Poolergebnis – wenn möglich – einen Bürgertest bei ihrem Kind vor dem Schulbesuch durchführen zu lassen, um somit Sicherheit für das eigene Kind, aber auch für die Schulgemeinde, herzustellen. Zugleich bitten wir die Eltern, an dem Tag, an dem der Antigenschnelltest durchgeführt wird, eine mögliche Abholung des Kindes in den frühen Morgenstunden sicherzustellen. Ich bin überzeugt, dass wir durch die beschriebenen Maßnahmen die bestehenden Laborkapazitäten für das altersgerechte und sensitive Lolli-Testverfahren – trotz steigender Infektionszahlen – weiterhin aufrechterhalten und die Poolpositivrate senken können. Gleichzeitig bin ich sicher, dass es uns – Dank des enormen Einsatzes aller Beteiligten – auch in diesen schwierigen Zeiten der Pandemie gelingen wird, allen Schülerinnen und Schülern der Grundschulen sowie der Förderschulen eine sichere Teilnahme am Präsenzunterricht ermöglichen zu können.
21.01.2022
20.01.2022
Handlungsempfehlungen für Schulen im Umgang mit COVID-19Verdacht oder Erkrankung
17.01.2022
17.12.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!
(...)
Mit dem Start am 10. Januar 2022 vereinfachen wir das Lolli-Testverfahren dahingehend, dass Schülerinnen und Schüler morgens künftig zusätzlich zu der Poolprobe eine Einzelprobe in der Schule
abgeben, damit diese im Falle eines auffälligen Pooltestergebnisses nun unmittelbar von den Laboren ausgewertet werden kann. Darüber haben wir Sie bereits im Zusammenhang mit der SchulMail vom 16.
November 2021 informiert. Auf diese Weise müssen Sie als Sorgeberechtigte bei einem positivem Pooltest künftig keine Einzelprobe in der Schule mehr abgeben. Dadurch ersparen wir Ihren Kindern im
Falle eines positiven Poolergebnisses einen Tag der häuslichen Isolation. Heißt konkret: Alle Schülerinnen und Schüler, deren Einzelprobe einen negativen Befund hat, können direkt am nächsten Morgen
wieder am Unterricht teilnehmen.
Über das Ergebnis werden Sie als Sorgeberechtigte auf Basis der registrierten Schülerdaten direkt vom Labor informiert.
Hierfür ist es dringend erforderlich, dass Sie Ihre bei den Schulen hinterlegten Kontaktdaten stets aktuell halten und Änderungen umgehend der Schule mitteilen.
Speziell im Hinblick auf diese Anpassung des Testverfahrens in der ersten Anlaufphase wollen wir Sie ausdrücklich bitten, von direkten Rückfragen an die Labore durch Sie abzusehen und sich im
Bedarfsfalle in dieser Übergangszeit an die Schule zu wenden.
Zusätzlich möchten wir Sie auf folgende Anpassungen des Testrhythmus hinweisen:
1. Testrhythmus in der letzten Schulwoche vor den Weihnachtsferien
In der letzten Woche vor den Ferien werden alle Kinder am 22. Dezember 2021 an einer Pooltestung teilnehmen. Dadurch stellen wir sicher, dass Ihre Kinder alle mit einer größtmöglichen Sicherheit in
die Feiertage gehen können. Eine Übersicht zum angepassten Testablauf vor den Weihnachtsferien ist im Bildungsportal hinterlegt. Bis zu den Weihnachtsferien wird noch das bekannte Verfahren
praktiziert. Das bedeutet, dass Sie im Falle einer positiven Pooltestung die Einzelprobe Ihres Kindes bitte direkt zur Schule bringen.
Sollte Ihr Kind am letzten Schultag zum Zwecke der Poolauflösung noch eine Einzelprobe in der Schule abgeben müssen, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass dieser Einzeltestbefund am Morgen des
darauffolgenden Tages, dem 24. Dezember 2021, vom Labor direkt an Sie übermittelt wird. Sie als Eltern übernehmen dann die nächsten Schritte im Falle einer positiven Einzelprobe.
2. Testrhythmus in der ersten Woche nach den Weihnachtsferien
Um einen möglichst sicheren Schulstart im neuen Jahr zu ermöglichen, sollen am Montag, den 10. Januar 2022, alle Schülerinnen und Schüler eine Pool- und Einzelprobe im Rahmen der PCR-Lolli-Testung
abgeben. Anschließend wird der Ihnen bekannte und im Bildungsportal hinterlegte Testrhythmus ab dem nachfolgenden Mittwoch fortgeführt. Wir bitten Sie um Verständnis, dass das erhöhte Testaufkommen
bei den Laboren zu Verzögerungen in der Pool- und Einzeltestergebnisübermittlung führen kann. Schülerinnen und Schüler, die in einem positiven Pool waren und deren Ergebnis des Einzeltests noch nicht
vorliegt, verbleiben am Dienstag, 11. Januar 2021, in der sogenannten häuslichen Isolation bis der Befund des Einzeltests vorliegt.
Sie können die Sicherheit aller und eine gesunde Rückkehr Ihres Kindes in die Schule zusätzlich dadurch erhöhen, dass Sie auch während der Weihnachtsferien regelmäßig die Möglichkeiten der
Bürgertestung nutzen.
Bei dringenden Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen erholsame Feiertage und einen guten Start in das Neue Jahr.
Mit freundlichen Grüßen
M.Overlöper
Schulleiter
02.12.2021
Maskenpflicht am Sitzplatz
Die Maskenpflicht am Sitzplatz wird nach gründlicher Abwägung aller Gesichtspunkte ab morgen, 2. Dezember 2021, wieder eingeführt. Die Coronabetreuungsverordnung wird dementsprechend geändert.
Mit der Wiedereinführung der Maskenpflicht am Sitzplatz bleiben zugleich die behördlichen Anordnungen von Quarantänemaßnahmen auf ein unbedingt erforderliches Maß beschränkt. Sofern nicht außergewöhnliche Umstände (z.B. Ausbrüche oder Auftreten von neuen Virus-Varianten) vorliegen, wird sich die Anordnung von Quarantänen also wieder nur auf die infizierte Person beziehen. Zusätzliche, womöglich tägliche Testungen in der Schule für nicht immunisierte Schülerinnen und Schüler sind angesichts der regelmäßigen Schultestungen derzeit nicht erforderlich und können auch von den Gesundheitsämtern nicht angeordnet werden.
Die Maske am Sitzplatz gilt ab sofort auch wieder für Ganztags- und Betreuungsangebote, darüber hinaus für alle sonstigen Zusammenkünfte im Schulbetrieb (Konferenzen, Besprechungen, Gremiensitzungen), sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern nicht eingehalten werden kann.
An dieser Stelle möchte ich noch einmal betonen, dass nach den uns vorliegenden Rückmeldungen und Zahlen das Infektionsgeschehen auch den Schulbetrieb nicht unberührt lässt. Insgesamt gesehen sind die Schulen in Nordrhein-Westfalen aber keine Infektionstreiber. Bezogen auf alle Schulen im Lande können wir aufgrund der getroffenen Vorsichtsmaßnahmen von einer sehr kontrollierten Lage sprechen.
Im Übrigen möchte ich, da uns derzeit wieder unterschiedliche Nachfragen von Schulen, Lehrer- und Elternverbänden erreichen, einige Hinweise zum aktuellen Schulbetrieb in der Pandemie hier noch einmal aufgreifen:
Nachweis der Testung und Immunisierung von Schülerinnen und Schülern
Nach § 4 Absatz 7, § 2 Absatz 8 CoronaSchVO gelten Schülerinnen und Schüler auch außerhalb der Schule als getestet, wenn sie regelmäßig an den Schultestungen teilnehmen. Schülerinnen und Schüler, die 16 Jahre und älter sind, weisen dies auf Nachfrage durch eine Bescheinigung über ihre Schultestung nach. Jüngere Schülerinnen und Schüler müssen keinen Testnachweis erbringen. Ebenfalls für die Gruppe unter 16 Jahren gilt, dass sie gemäß § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 CoronaSchVO für die Teilnahme an sog. 2 G-Angeboten keinen Nachweis über die Immunisierung benötigen.
Elternsprechtage
Gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO dürfen nur immunisierte oder getestete Personen an den schulischen Nutzungen in Schulgebäuden teilnehmen. Auch Eltern dürfen die Schulen demnach nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder negativ getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen. Dabei darf der Testnachweis für einen Antigen-Schnelltest höchstens 24 Stunden alt sein, für einen PCR-Test höchstens 48 Stunden (§ 3 Absatz 3 Nummer 5 CoronaBetrVO).
Außerdem sind gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 CoronaBetrVO innerhalb von Schulgebäuden grundsätzlich von allen Personen medizinische oder FFP2 Masken zu tragen.
Ausnahmen von diesen Regelungen sind für die Situation der Elternsprechtage derzeit nicht vorgesehen, abgesehen von der allgemeinen Ausnahme von der Maskenpflicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das auf Verlangen vorzulegen ist (§ 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 CoronaBetrVO).
Tage der offenen Tür
Für eine solche Nutzung der Schulgebäude gelten die vorgenannten Ausführungen zu Elternsprechtagen: Zutritt nur für immunisierte und getestete Personen und Maskenpflicht im Schulgebäude. Auf dem Außengelände (Schulhof, Parkplatz) gilt grundsätzlich keine Maskenpflicht. Es wird aber empfohlen, auch hier freiwillig eine Maske zu tragen und wo immer möglich auf Abstand zu achten.
Schulmitwirkungsgremien
Auch hier gilt: Eltern dürfen die Schulen nur dann betreten, wenn sie immunisiert oder getestet sind und einen entsprechenden Nachweis bei sich führen (siehe dazu die Ausführungen zu Elternsprechtagen). Außerdem gilt im ganzen Schulgebäude die Maskenpflicht. In den Sitzungen muss die Maske am Sitzplatz getragen werden, sofern ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann.
Schulschwimmen
Im Rahmen des schulischen Schwimmunterrichts gilt bei der Nutzung von Schwimmbädern die 3G-Regelung (§ 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 CoronaSchVO), so dass auch nicht immunisierte, aber negativ getestete Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte teilnehmen können. Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren gelten dabei als getestet und benötigen auch keinen Nachweis ihrer Immunisierung (s.o.).
29.10.2021
Die Landesregierung hat beschlossen, die Maskenpflicht am Sitzplatz für die Schülerinnen und Schüler aller Schulformen mit Beginn der zweiten Schulwoche nach den Herbstferien aufzuheben. Dies erscheint unter Würdigung aller Umstände – insbesondere der besonderen Gewichtung der entwicklungspsychologischen und pädagogischen Bedeutung eines „normalisierten“ Schulbesuchs – zum jetzigen Zeitpunkt möglich.
Konkret bedeutet dies:
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wird einen modifizierten Erlass zu den Auswirkungen der Aufhebung der Maskenpflicht an Schulen auf die Quarantäneentscheidungen bei Kontaktpersonen schaffen. Die wichtigste Neuregelung daraus ist:
Tritt in einem Klassen- oder Kursverband ein Infektionsfall auf, ist die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ab sofort in der Regel auf die nachweislich infizierte Person sowie die unmittelbare Sitznachbarin oder den unmittelbaren Sitznachbar zu beschränken. Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung weiterhin ausgenommen.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales beabsichtigt, den vorgenannten Erlass in den kommenden Tagen an die Gesundheitsämter zu versenden. Wir werden Sie über den weiteren Inhalt zu Beginn der nächsten Woche entsprechend informieren.
Des Weiteren gelten die bekannten Regelungen zur sogenannten „Freitestung“ von engen Kontaktpersonen fort. Dies bedeutet, dass die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler frühestens am fünften Tag der Quarantäne durch einen negativen PCR-Test oder einen qualifizierten hochwertigen Antigen-Schnelltest vorzeitig beendet werden kann. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil.
Ein solches Vorgehen ist vertretbar, wenn die eingeübten und bewährten Schutzmaßnahmen wie Lüften und Einhalten der Hygieneregeln auch weiterhin konsequent umgesetzt werden. Dieser Reihe von – zum Teil sehr aufwändigen – Schutzmaßnahmen, vor allem aber auch dem umsichtigen Verhalten aller Verantwortlichen in unseren Schulen, ist zu verdanken, dass ein Verzicht auf die Maskenpflicht im Unterricht möglich ist.
07.10.2021
Testungen zum Schulbeginn
Das Wichtigste vorab: Am ersten Schultag nach den Herbstferien (25. Oktober 2021) werden zum Unterrichtsbeginn in allen Schulen einschließlich der Grund- und Förderschulen Testungen für Schülerinnen und Schüler durchgeführt, die nicht immunisiert (geimpft oder genesen) sind oder die keinen negativen Bürgertest vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal gilt dies entsprechend.
Ab dem zweiten Schultag werden die schon bislang in den Schulen durchgeführten Tests für Schülerinnen und Schüler sowie für das in Präsenz tätige schulische Personal bis zum Beginn der Weihnachtsferien fortgeführt. Das gilt sowohl für die Corona-Selbsttests (dreimal pro Woche) als auch für die PCR-Pooltests (zweimal pro Woche).
Den für die PCR-Pooltestungen (Lolli-Test an den Grund- und Förderschulen) vorgesehenen Testrhythmus können Sie dem Testkalender ( https://www.schulministerium.nrw/dokument/lolli-testrhythmus-nach-herbstferien )entnehmen: Am 25. Oktober 2021 und am 2. November 2021 werden alle Schülerinnen und Schüler getestet, danach gilt der vor Ort vereinbarte Rhythmus.
Testungen während der Herbstferien
Auch wenn in den Herbstferien die regelmäßigen schulischen Testungen entfallen, haben Schülerinnen und Schüler eine Reihe von Möglichkeiten, sich auf eine mögliche Corona-Infektion testen zu lassen. Zu besonderen Regelungen bei Teilnahme an Ferienangeboten der OGS finden Sie unten Näheres.
Kein schulischer Testnachweis (sog. Testfiktion) für jüngere Schülerinnen und Schüler während der Dauer der Herbstferien
Die zugunsten der Schülerinnen und Schüler unter 16 Jahren bestehende Regelung nach § 2 Absatz 8 Satz 3 Coronaschutzverordnung wird für die Dauer der Herbstferien ausgesetzt, da die Grundlage der Testfiktion – das engmaschige Testregime in den Schulen – in den Schulferien entfällt. Diese Regelung ist bereits Bestandteil der ab dem 1. Oktober 2021 gültigen Fassung der Coronaschutzverordnung. Demnach benötigen Schülerinnen und Schüler – sofern sie nicht geimpft oder genesen sind – für alle 3G-Veranstaltungen in den Ferien einen aktuellen negativen Test. Dieses führt zu vermehrten Tests bei Freizeitaktivitäten in den Ferien und damit zu einer insgesamt besseren Überwachung der Infektionslage.
Testungen insbesondere von Reiserückkehrern
Viele Schülerinnen, Schüler sowie Lehrkräfte und sonst an Schulen Tätige werden in den Herbstferien im Ausland Urlaub machen. Hier gilt für alle Personen, die älter als 12 Jahre und nicht immunisiert sind, bei der Wiedereinreise nach Deutschland eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).
Insbesondere in bestimmten Regionen im Ausland besteht eine erhöhte Gefahr, sich mit dem Covid-19-Virus anzustecken (Hochinzidenzgebiete). Hier gilt für alle Betroffenen ab 12 Jahren – unabhängig von einer Impfung oder einer Genesung – in jedem Fall eine Testpflicht (§ 5 Coronavirus-Einreiseverordnung).
Kostenlose Testungen für Kinder und Jugendliche
Die Bürgertests werden ab dem 11. Oktober 2021 grundsätzlich kostenpflichtig. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre gilt dies jedoch nicht; die Tests bleiben kostenfrei.
Es besteht also auch in den Ferien ein umfängliches Testangebot, gerade auch für die Gruppe der noch nicht geimpften Kinder und Jugendlichen. Ich bitte Sie daher als Schuleiterrinnen und Schulleiter, an alle Eltern und Verantwortlichen den Appell weiterzugeben: Lassen Sie Ihre Kinder, wenn noch kein Impfschutz vorliegt, zumindest in den letzten Tagen vor Schulbeginn zur Sicherheit einmal testen. Dies ist ein zusätzlicher freiwilliger Beitrag zu einem möglichst sicheren Schulbeginn am 25. Oktober 2021.
Maskenpflicht
Gerade in Nordrhein-Westfalen können wir eine stetige Zunahme der Impfquote bei Schülerinnen und Schülern feststellen. Für Lehrkräfte und das sonstige schulische Personal gilt das ohnehin. Vor dem Hintergrund dieser positiven Entwicklung und unter Berücksichtigung des weiteren Infektionsgeschehens ist es die Absicht der Landesregierung, die Maskenpflicht im Unterricht auf den Sitzplätzen mit Beginn der zweiten Woche nach den Herbstferien (2. November 2021) abzuschaffen. Im Außenbereich der Schule besteht bereits heute keine Maskenpflicht mehr. Eine Maskenpflicht besteht dann nur noch im übrigen Schulgebäude insbesondere auf den Verkehrsflächen. Eine abschließende Information dazu sowie zu einer entsprechend geänderten Coronabetreuungsverordnung erhalten Sie noch in der ersten Schulwoche nach den Herbstferien.
Impfungen
Die Landesregierung unterstützt die Impfung von Kindern und Jugendlichen gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) ausdrücklich. Daher sollen Schulen sogenannte aufsuchenden Impfangebote der Schulträger bzw. Gesundheitsämter (zum Beispiel durch mobile Impfteams) im Rahmen des Möglichen unterstützen. Ein möglicher Unterrichtsausfall kann durch eine gute organisatorische Kooperation von Schule und Gesundheitsbehörde minimiert werden.
Angesichts ihrer pädagogischen Verantwortung soll die Schule den Schülerinnen und Schülern die Bedeutung einer Impfung für den Selbst- und Fremdschutz vermitteln. Gleichzeitig muss aber klargestellt werden, dass die Teilnahme an der Impfung in jedem Fall eine freiwillige Entscheidung bleibt – und auch von der Schulgemeinde als solche respektiert wird.
Ganztags- und sonstige schulische Betreuungsangebote
Offene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote gemäß BASS 12-63 Nr. 2 finden weiterhin unter Beachtung des schulischen Hygienekonzeptes regulär und in der Regel im vollen Umfang statt. Die Regelungen zu den Ganztags- und Betreuungsangeboten gelten entsprechend der Schulmail vom 30. Juni 2021 fort.
Ferienangebote der OGS in den Herbstferien können uneingeschränkt stattfinden, auch als standortübergreifende Angebote. PCR-Pooltests (Lollitests) finden in den Herbstferien nicht statt. Während der Herbstferien können daher zur Testung der Schülerinnen und Schüler und ggfs. auch des Betreuungspersonals die in den Schulen vorhandenen Selbsttests genutzt werden (bis zu dreimal pro Woche). Die Schulträger können die dazu notwendigen Umverteilungen vorhandener Testsets bei Bedarf vornehmen.
Besondere Bestimmungen für die Berufskollegs
An den Berufskollegs hat sich durch Impfangebote vor Ort, zudem für Auszubildende in den Betrieben sowie durch fortlaufende Testungen und geänderte Quarantäneregeln die Lage für die im Herbst anstehenden Berufsabschlussprüfungen gegenüber der für die letzten Prüfungen erheblich verändert. Die Vorgabe, drei Wochen vor den Prüfungsterminen den Unterricht statt in Präsenz in Distanz zu erteilen gilt daher nicht weiter. Diese Auffassung vertreten auch die für die Durchführung der Berufsabschlussprüfungen verantwortlichen zuständigen Stellen.
Klassenfahrten
Für die Durchführung von Schul- bzw. Klassenfahrten gilt seit dem Beginn des Schuljahres, dass alle Schulen frei in der Planung und Durchführung solcher Fahrten sind. Im Unterschied zu den beiden vorangegangenen Schuljahren können wir davon ausgehen, dass hierbei in voller Kenntnis der Pandemiebedingungen geplant und entschieden wird. Daher muss die Schule, müssen die Eltern selbst Vorsorge für mögliche Risiken treffen. Dies gilt vor allem auch für den Abbruch von Fahrten wegen eines Infektionsfalls.
Unter dem folgenden Link finden Sie eine Checkliste, die Sie bei der Planung und Durchführung von Klassen-, Kurs- und Stufenfahrten unterstützen soll: http://www.schulministerium.nrw/checkliste-schulfahrten.
„Ankommen und Aufholen“
In der Schulmail vom 12. August 2021 habe ich Ihnen die einzelnen Bausteine des Programms „Ankommen und Aufholen“ ( https://www.schulministerium.nrw/ankommen-aufholen )ausführlich dargestellt. Das Programm wird von den verantwortlichen Akteuren konsequent umgesetzt und ich möchte die Gelegenheit nutzen, Ihnen einen aktuellen Sachstand zu geben:
Die Anzahl der im Rahmen der „Extra-Zeit“ geförderten Angebote ist insbesondere in den Monaten Juni, Juli und August weiter gestiegen, sodass bis Ende September bereits über 11.000 Individual- und Gruppenmaßnahmen genehmigt werden konnten. Insgesamt sind allein in dieser Maßnahme bis jetzt mehr als 20 Mio. Euro seit März dieses Jahres gebunden. Bitte weisen Sie die Eltern von Schülerinnen und Schülern auch weiterhin auf die Möglichkeiten hin, die das Programm bietet.
Auch der Baustein „Extra-Personal“, aus dem die Schulen zusätzliches befristetes Personal erhalten können, ist gut angelaufen: Ich freue mich, dass mit Stand 28. September 2021 fast 250 befristete Stellen in VERENA NRW ( https://www.schulministerium.nrw.de/BiPo/Verena/angebote ) ausgeschrieben wurden. Ganz herzlich möchte ich mich bei denjenigen bedanken, die sich auf Ausschreibungen im Rahmen von „Ankommen und Aufholen“ bereits beworben haben und so einen großen Beitrag dazu leisten, Schülerinnen und Schüler beim Bewältigen der pandemiebedingten Lernrückstände zu unterstützen und Schule wieder zu einem Lern- und Lebensraum zu machen.
Noch während der Sommerferien konnten Mittel in Höhe von insgesamt 180 Millionen Euro über die Bezirksregierungen als „Extra-Geld“ den Schulträgern bereitgestellt werden (Schulträgerbudget, Schulbudget und Bildungsgutscheine). Damit stehen den Trägern von öffentlichen Schulen und Ersatzschulen individuelle Budgets zur Umsetzung von Maßnahmen zur Aufarbeitung der Pandemiefolgen in eigener Verantwortung zur Verfügung. Die Höhe des Schulbudgets jeder einzelnen Schule kann transparent einer Übersicht (https://www.schulministerium.nrw/system/files/media/document/file/uebersicht_extra-geld.pdf ) im Bildungsportal entnommen werden. Informationen sowie Beispiele zur Mittelverwendung werden Sie zeitnah im Bildungsportal ( https://www.schulministerium.nrw/extra-geld ) finden.
Hohe Aufrufzahlen verzeichnet das Online-Portal von QUA-LiS NRW ( https://www.schulentwicklung.nrw.de/cms/aufholen-nach-corona/abbau-von-lernrueckstaenden/index.html ), das den „Extra-Blick“ auf die Schülerinnen und Schüler mit einer Übersicht von Materialien zur Diagnose und Förderung unterstützt.
Schülerinnen und Schüler, die über die bestehende Förderung durch die Schule oder auch durch die regionalen vom Schulträger koordinierten außerschulischen Bildungsangebote in Gruppenformaten nicht in ausreichendem Maße erreicht werden, sollen zusätzlich gezielte und individuelle Förderangebote bei externen Bildungsanbietern über Bildungsgutscheine in Anspruch nehmen können. Die Vorbereitungen hierzu laufen. Hierzu erhalten Sie in Kürze weitere Informationen.
Unterrichtsstatistik und COSMO-Abfrage
Aufgrund der fortdauernden pandemischen Lage bleibt die Unterrichtsstatistik UntStat auch nach den Herbstferien bis auf weiteres ausgesetzt. Um angemessene Entscheidungen für die Fortführung des Unterrichtsbetriebes in der Pandemie treffen zu können, sind die Rückmeldungen aus der verpflichtenden Corona-Sondermeldung Online (COSMO) als Befragung aller öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen weiterhin von zentraler Bedeutung. Ich möchte Sie daher im Interesse einer möglichst detaillierten Grundlage für die Beurteilung der Situation und der Entwicklung des Infektionsgeschehens erneut auf die Wichtigkeit und die Notwendigkeit Ihrer Mitwirkung an der wöchentlichen Umfrage hinweisen. Ich bedanke mich bei allen Schulen, die dieser Pflicht regelmäßig und konsequent nachkommen. Die Ergebnisse der Befragung werden im Bildungsportal unter dem Link https://www.schulministerium.nrw/ergebnisse-der-woechentlichen-umfrage-zum-schulbetrieb-corona-zeiten veröffentlicht.
21.09.2021
13.09.2021
Die Quarantäne von Schülerinnen und Schülern ist ab sofort grundsätzlich auf die nachweislich infizierte Person zu beschränken. Die Quarantäne von einzelnen Kontaktpersonen oder ganzen Kurs- oder Klassenverbänden wird nur noch in ganz besonderen und sehr eng definierten Ausnahmefällen erfolgen.
Ein solches Vorgehen ist zur Sicherstellung eines möglichst verlässlichen Schulunterrichts in Präsenz aus Sicht eines wirksamen Infektionsschutzes vertretbar, wenn
Konkret bedeutet dies, dass die Einhaltung aller Hygieneregeln einschließlich der Maskentragung in Innenräumen eine Bedingung für die gezielte Quarantänisierung nur der infizierten Personen darstellt. Da die Schulen über ein Hygienekonzept verfügen und mit der Geltung der Regeln seit geraumer Zeit vertraut sind, ist auch von den Gesundheitsbehörden davon auszugehen, dass alle Vorgaben eingehalten wurden – und damit kein Anlass für weiterreichende Ausnahmeentscheidungen.
Erhält die zuständige Behörde also von der Schule keine gegenteiligen Hinweise auf besondere Umstände, ist keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen. Dies gilt auch für die Betreuung von Kindern in Rahmen des Offenen Ganztags und weiterer schulischer Betreuungsangebote.
Wichtig ist darüber hinaus, dass in den Fällen, in denen in der Schule Ausnahmen insbesondere von der Pflicht zur Maskentragung bestehen (zum Beispiel im Sportunterricht), diese Ausnahmen klar dokumentiert sind und die sonstigen Regeln (z.B. Abstand) so weit wie möglich eingehalten werden. Erhalten die zuständigen Behörden keine gegenteiligen Hinweise durch die Schule, ist auch in diesen Fällen keine individuelle Kontaktpersonennachverfolgung aufzunehmen.
Vollständig geimpfte oder genesene Personen ohne Symptome sind von der Quarantäneanordnung ohnehin ausgenommen.
Die zuständigen Gesundheitsbehörden sind durch den neuen Erlass des MAGS gehalten, ihre infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen unter Beachtung dieser Vorgaben zu treffen.
Den erwähnten Erlass des MAGS werde ich Ihnen über die Schulaufsichtsbehörden zur Verfügung stellen. Aus gegebenem Anlass möchte ich in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hinweisen, dass es auch zukünftig nicht die Aufgabe von Schulleitungen ist, Quarantäneanordnungen zu treffen – selbst wenn im Einzelfall die zuständigen Gesundheitsbehörden unter Hinweis auf ihre Arbeitsbelastung darum bitten.
Zusätzliche schulische Testung an weiterführenden Schulen
An weiterführenden Schulen muss flankierend zu den neuen Vorgaben eine zusätzliche wöchentliche Testung stattfinden. Dies gilt nicht für Grund- und Förderschulen sowie weitere Schulen mit Primarstufen, an denen mit dem „Lolli“-Test-Verfahren getestet wird. Aufgrund der hohen Sensitivität der PCR-Pooltestungen ist ein zusätzlicher Corona-Test nicht erforderlich.
Als Alternative zur regelmäßigen dritten Testung in der Woche hätte aus Gründen eines effektiven Infektionsschutzes bei eingeschränkten Quarantänen nur ein kompliziertes System zusätzlicher individueller Testungen der Kontaktgruppen von infizierten Personen zur Verfügung gestanden.
Eine dritte regelhafte Testung gibt dahingegen zusätzliche Sicherheit bei der Kontrolle des Infektionsgeschehens und trägt darüber hinaus dem Umstand Rechnung, dass Schülerinnen und Schüler ab 16 Jahren nach der aktuellen Coronaschutzverordnung außerhalb der Schule mit einem schulischen Testnachweis von sonstigen Testpflichten befreit sind.
Um den weiterführenden Schulen eine angemessene Vorbereitungszeit auf den neuen Testrhythmus einzuräumen, wird die neue Vorgabe zur dritten Testung erst ab Montag, 20. September 2021, gelten. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei einer dreimaligen Testung pro Woche die Testungen grundsätzlich am Montag, Mittwoch und Freitag durchzuführen sind. Dadurch gestaltet sich der Testablauf übersichtlich und trägt der „Geltungsdauer“ von Selbsttests besser Rechnung. Die bekannten Ausnahmen bei teilzeitschulischen Bildungsgängen gelten fort; anderweitige, in besonderen Fällen erforderliche Ausnahmen sind von den Schulleiterinnen und Schulleitern im Einvernehmen mit den Schulaufsichtsbehörden zu regeln.
Wegfall der Dokumentation von Sitzplänen
Gemäß § 1 Absatz 2 der Coronabetreuungsverordnung war bislang die Dokumentation der Platzverteilung durch Sitzpläne erforderlich. Vor dem Hintergrund der neuen Regelungen, die eine Kontaktverfolgung nur in Ausnahmefällen vorsieht, wird diese Dokumentationspflicht mit der bereits vorbereiteten Änderung der Coronabetreuungsverordnung entfallen. Im Einzelfall kann es aber zur Unterstützung der Gesundheitsbehörden nach wie vor nötig sein, die Sitzordnung einer Klasse oder eines Kurses kurzfristig zu rekonstruieren.
„Freitestungen“ von Kontaktpersonen
Sollte ausnahmsweise doch eine Quarantäne von Kontaktpersonen angeordnet werden, ist diese auf so wenige Schülerinnen und Schüler wie möglich zu beschränken. Auch dazu kann es erforderlich sein, die Sitzordnung einer Lerngruppe kurzfristig zu rekonstruieren (siehe oben).
Die Quarantäne der Schülerinnen und Schüler kann in diesem Fall durch einen negativen PCR-Test vorzeitig beendet werden. Der PCR-Test erfolgt beim Arzt oder im Rahmen der Kapazitäten in den Testzentren. Eine Abwicklung über die Schule ist nicht vorgesehen. Die Tests werden über den Gesundheitsfonds des Bundes finanziert (vgl. § 14 Test-Verordnung Bund).
Der Test darf frühestens nach dem fünften Tag der Quarantäne vorgenommen werden. Bei einem negativen Testergebnis nehmen die Schülerinnen und Schüler sofort wieder am Unterricht teil. Diese Regelung gilt nicht für Lehrkräfte und sonstiges schulisches Personal.
Schülerinnen und Schüler, die sich gegenwärtig in einer angeordneten Quarantäne befinden, können ab sofort von der Möglichkeit Gebrauch machen, sich frühestens nach fünf Tagen durch einen PCR-Test freizutesten.
Durchsetzung der Zugangsbeschränkungen an Schulen bei Verweigerung von Maske oder Test
Um zu gewährleisten, dass möglichst wenige Schülerinnen und Schüler als Kontaktpersonen in Quarantäne müssen, sind in der Schule auch weiterhin die Maskenpflicht in Innenräumen und die Testpflicht für nicht immunisierte Personen strikt zu beachten.
Wer sich weigert, eine Maske zu tragen oder an den vorgeschriebenen Testungen teilzunehmen, muss zum Schutz der Schulgemeinde vom Unterricht und dem Aufenthalt im Schulgebäude ausgeschlossen bleiben. Im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens ist die Befugnis der Schulleitung zum Erlass von Schulverweisen problematisiert worden. Um hier für die notwendige Klarheit und Handlungssicherheit bei Ihnen zu sorgen, wird in der Coronabetreuungsverordnung eine Anpassung erfolgen. Damit wird klargestellt, dass Personen, die sich der Maskenpflicht oder der Testung verweigern, bereits kraft Gesetzes von der Teilnahme am Unterricht ausgeschlossen sind und ebenfalls bereits kraft Gesetzes einem Betretungsverbot für das Schulgebäude unterliegen. Keine Schulleiterin und kein Schulleiter muss also zunächst einen Verwaltungsakt erlassen bzw. schulrechtliche Ordnungsmaßnahmen ergreifen, um diese Rechtswirkungen (Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot) herbeizuführen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist aber nach wie vor gehalten, die betreffende Person ausdrücklich zum Verlassen des Schulgebäudes aufzufordern, wenn sie dem gesetzlichen Unterrichtsausschluss und Betretungsverbot nicht von sich aus Folge leistet.
Rechtlich bleibt es bei der Feststellung, dass die Abwesenheit im Unterricht wegen eines Unterrichtsauschlusses/Betretungsverbots zunächst kein unentschuldigtes Fehlen darstellt. Die fortdauernde, nicht medizinisch begründete Verweigerung von Schutzmaßnahmen (Maske, Testung) kann jedoch den Verdacht einer Schulpflichtverletzung begründen, mit entsprechenden Folgen auch für die Bewertung nichterbrachter Leistungsnachweise.
23.08.2021
19.08.2021
09.08.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte!
In mehr als einer Woche werden wir mit der Schule starten!
Wir freuen uns auf ein Wiedersehen und hoffen auf einen guten Start, ein buntes Schulleben und Gesundheit für alle Menschen an unserer Schule. Mittlerweile gibt es erste Anweisungen für den Start unter Coronabedingungen. Wir werden Sie weiterhin informieren, sobald Änderungen beschlossen werden.
Pflicht zum Tragen einer Maske
Auch im neuen Schuljahr besteht eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) für alle Personen im Innenbereich der Schulen, auch während des Unterrichts. Diese Pflicht besteht unabhängig von einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung. Auf dem übrigen Schulgelände kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden.
Für den Sportunterricht gilt die Maskenpflicht nur dann, wenn Abstände nicht eingehalten werden können. Sport im Freien kann dagegen ohne Masken uneingeschränkt stattfinden.
Bewegungsförderung in der Lebenswelt Schule
Bewegung, Spiel und Sport leisten einen wichtigen Beitrag zur sozialemotionalen Persönlichkeitsentwicklung von Schülerinnen und Schülern. Dabei zeigt körperliche Aktivität positive Auswirkungen auf die physische, psychosoziale und geistige Gesundheit. Insbesondere in der Pandemiesituation sollen Möglichkeiten dieser positiven Einflussnahme auf die Gesundheit von Schülerinnen und Schülern in den Schulen bewusst ausgeschöpft werden.
Testungen
Mit Beginn des Schuljahres 2021/2022 bleiben die wöchentlichen Testungen an den Schulen sowie der Testzyklus erhalten. Von dieser Verpflichtung sind vollständig geimpfte und genesene Personen ausgenommen.
In den weiterführenden Schulen kommen wie bisher die Antigen-Selbsttests, in den Grund- und Förderschulen sowie weiteren Schulen mit Primarstufe die PCR-basierten Lolli-Tests zum Einsatz.
Für die Schulneulinge der Klasse 1 gilt, dass diese anders als die übrigen Kinder der Grundschulen, die bereits am ersten Schultag mit dem Lolli-Test getestet werden, erst in der ersten vollständigen Schulwoche in den Testrhythmus der Schule eingebunden werden. Dies geschieht im bewährten Verfahren, auch hier kann das Schaubild über die Testtage in Vollpräsenz bis zu den Herbstferien im Bildungsportal (https://www.schulministerium.nrw/lolli-tests) heruntergeladen werden.
Um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten nach der Ferienzeit zu gewährleisten, wird allen Eltern empfohlen, die Erstklässlerinnen und Erstklässler unmittelbar vor dem ersten Schultag bei einem Testzentrum testen zu lassen oder bei ihren Kindern einen Antigen-Selbsttest durchzuführen (höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung).
Einschulungsfeiern
Besonders für die Schulneulinge ist der Start des neuen Schuljahres mit viel Aufregung verbunden. Über die Schulaufsicht wurden die Schulen der Primarstufe zum Anfang der Sommerferien über die derzeit gültigen Verfahrensweisen zum Hygiene- und Gesundheitsschutz zur Begrüßung der Schulneulinge informiert.
Das bedeutet insbesondere nach dem heutigen Stand, dass die bekannten Hygienemaßnahmen bei der Einschulungsfeier einzuhalten sind:
Impfungen
Wir wünschen Ihnen und Ihren Familien einen guten Start und noch schöne Sommertage!
Michael Overlöper
Schulleiter
17.06.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
(...)
Ab Montag, 21. Juni 2021, gelten die folgenden Regelungen:
Die Maskenpflicht entfällt im gesamten Außenbereich der Schulen, insbesondere auf Schul- und Pausenhöfen sowie auf Sportanlagen.
Innerhalb von Gebäuden, also in Klassen- und Kursräumen, in Sporthallen, auf Fluren und sonstigen Verkehrsflächen sowie den übrigen Schulräumen besteht die Maskenpflicht weiter.
Es bleibt allerdings jeder Schülerin und jedem Schüler sowie allen in Schule tätigen Personen unbenommen, im Außenbereich freiwillig eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Freiwilligkeit, auch im Außenbereich eine Maske zu tragen, bedingt, dass es für die Schulen weder eine infektionsschutzrechtliche noch eine schulrechtliche Handhabe gegenüber einzelnen Mitgliedern der Schulgemeinde gibt, verbindlich das Tragen einer Maske durchzusetzen.
Alle übrigen Hygienemaßnahmen (z.B. Handhygiene, Durchlüftung von Klassenräumen) gelten fort. Auch die Pflicht zur Testung zweimal in der Woche bleibt bestehen.
Im Zusammenhang mit dem Wegfall der Maskenpflicht ist der Mindestabstand von 1,50 m nur noch innerhalb von Gebäuden von Bedeutung, wenn dort wegen eines besonderen pädagogischen Bedarfs (z.B. Sport) oder beim zulässigen Verzehr von Speisen und Getränken vorübergehend keine Maske getragen werden muss.
(...)
07.05.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
Nach Vorgabe des Ministeriums findet ab Montag, den 10.Mai 2021, wieder Regelunterricht für Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Geistige Entwicklung und Körperlich Motorische Entwicklung
statt.
Alle Schülerinnen und Schüler müssen wieder jeden Tag zur Schule kommen. Es gilt die Schulpflicht.
Die Schülerinnen und Schüler werden ab nächste Woche mit dem „Lollli-Test“ zweimal pro Woche getestet.
(...)
27.04.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
bitte nehmen Sie die aktuellen Informationen im beigefügten Brief zur Kenntnis.
Hier ein Bild einer zulässigen Atemschutzmaske
26.04.2021
Liebe Eltern und Erziehungsberechtigte,
in der folgenden PDF erhalten Sie die aktuelle Information der Schulleitung zum Start des Präsenzunterrichts ab Montag, dem 19.04.2021.Die genauen Schultage Ihres Kindes teilen Ihnen die Klassenlehrer/innen mit.
13.04.2021
08.04.2021
Schulmail Ministerium für Schule und Bildung
Distanzunterricht in der Woche nach den Osterferien
Insbesondere vor dem Hintergrund der nach dem Osterfest weiterhin
unsicheren Infektionslage hat die Landesregierung entschieden, dass der
Unterricht für alle Schülerinnen und Schüler der Primarstufe sowie der
weiterführenden Schulen ab Montag, den 12. April 2021, eine Woche lang
ausschließlich als Distanzunterricht stattfinden wird.
Präsenzunterricht für alle Abschlussklassen
Ausgenommen hiervon bleiben ausdrücklich alle Schülerinnen und Schüler
der Abschlussklassen, die sich weiterhin auch im Präsenzunterricht auf
ihre Prüfungen vorbereiten können. Hierzu gelten die Regelungen aus der
SchulMail vom 11.02.2021 fort.
Schützen, Impfen und Testen
Für die Landesregierung ist es zentrales Anliegen, gerade in den
gegenwärtig herausfordernden Zeiten Bildungschancen für unsere
Schülerinnen und Schüler weitestgehend zu sichern und zugleich
bestmöglichen Infektions- und Gesundheitsschutz für die Kinder und
Jugendlichen, die Lehrkräfte und das weitere Personal an unseren Schulen
zu gewährleisten.
Deshalb erfordert die Durchführung von Präsenzunterricht weiterhin die
Beachtung der strengen Vorgaben zur Hygiene und zum Infektionsschutz,
die in den Schulen zur Umsetzung kommen.
Notwendig ist zudem ein beschleunigtes Fortschreiten des Impfens. Dies
soll auch durch ein Vorziehen der Impfungen für Grundschullehrerinnen
und -lehrer, die bislang noch keine Impfung erhalten haben, erfolgen.
Parallel dazu wird es ab der kommenden Woche eine grundsätzliche
Testpflicht mit wöchentlich zweimaligen Tests für Schülerinnen und
Schüler, Lehrkräfte und weiteres Personal an den Schulen geben. Hierzu
hat die Landesregierung alle notwendigen Maßnahmen getroffen.
Der Besuch der Schule wird damit an die Voraussetzung geknüpft, an
wöchentlich zwei Coronaselbsttests teilgenommen zu haben und ein
negatives Testergebnis vorweisen zu können. Die Pflicht zur Durchführung
der Selbsttests wird für die Schülerinnen und Schüler in der Schule
erfüllt. Alternativ ist möglich, die negative Testung durch eine
Teststelle nachzuweisen (Bürgertest), die höchstens 48 Stunden
zurückliegt. Schülerinnen und Schüler, die der Testpflicht nicht
nachkommen, können nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Vor allem die Grundschulen und die Primarstufen der Förderschulen können
die kommende Woche des Distanzunterrichtes dazu nutzen, die
verpflichtenden Selbsttestungen in den Schulen vor allem organisatorisch
vorzubereiten. Die ausreichende Belieferung aller Schulen mit der
notwendigen Menge an Selbsttests soll nach Auskunft des hierzu
beauftragten Logistikunternehmens voraussichtlich bis Ende dieser Woche
erfolgen. Wir können jedoch leider nicht ausschließen, dass hierbei
aufgrund uns heute erneut mitgeteilter Logistikprobleme Verzögerungen
und Probleme bei der Lieferung und Übergabe entstehen.
Distanzunterricht
Zu den rechtlichen Grundlagen zur Durchführung von Distanzunterricht
verweise ich Sie auf die bekannte Verordnung zum Distanzunterricht: Und
ich möchte Sie hierzu nochmals auf die Ihnen in vorherigen SchulMails
bereits übermittelten Anregungen und Hinweise zu den umfangreichen
Unterstützungsmaterialien des Ministeriums für Schule und Bildung für
einen erfolgreichen Distanzunterricht hinweisen.
Pädagogische Betreuung
Für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 wird ab dem 12. April
2021 eine pädagogische Betreuung ermöglicht.
Alle Schulen der Primarstufe sowie der weiterführenden
allgemeinbildenden Schulen bieten daher ab dem 12. April 2021 auf Antrag
der Eltern ein Betreuungsangebot für diejenigen Schülerinnen und Schüler
der Klassen 1 bis 6 an, die zuhause nicht angemessen betreut werden
können. Bei dem Verdacht einer Kindeswohlgefährdung kann hier auch das
Jugendamt initiativ werden.
Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens,
der eine besondere Betreuung erfordert (z.B. in den Förderschwerpunkten
Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung), muss
dieses Angebot in Absprache mit den Eltern auch in höheren Altersstufen
sichergestellt werden.
Für die Aufsicht kommt vor allem sonstiges schulisches Personal in
Betracht (aber gegebenenfalls auch ein Teil der Lehrkräfte). Über die
Einbeziehung des Personals im offenen Ganztag wird vor Ort in Abstimmung
mit den Trägern entschieden.
(...)
23.03.2021
20.02.2021
Mit dem Gesundheitsbereich und den nordrhein-westfälischen Landesverbänden des Berufsverbandes der Kinderund Jugendärzte haben wir uns auf folgende Empfehlungen verständigt:
Unterstützungsangebote für Schülerinnen und Schüler
Ein besonderes Thema ist der Umgang mit Ängsten vor Ansteckung mit dem Corona-Virus (COVID-19), die neben Lehrkräften auch Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern ggf. haben. Diese Ängste müssen in jedem Fall ernst genommen werden. Für die Betroffenen ist es hilfreich, möglichst umfassend und transparent über die vor Ort geltenden Sachverhalte und die durchgeführten Hygienemaßnahmen informiert zu werden. Verunsicherte Menschen benötigen klare Information: Was kann ich selbst tun, wie geht es weiter, auf welche Unterstützungsangebote kann ich zurückgreifen?
Sollte es sich hierbei um Ängste handeln, die sehr stark ausgeprägt sind, können sich alle zuvor genannten Betroffenen auch an die für sie zuständige Schulpsychologische Beratungsstelle wenden, die Kontaktdaten finden Sie hier:
Mehr Informationen zum Thema "Umgang mit Ängsten“ haben wir auch auf unserer Informationsseite „Schule und Corona“ zusammengestellt:
http://schulpsychologie.nrw.de/schule-und-corona/lehrkraefte/aengste/index.html
Erkennst du die Mitarbeiter der Schule am Ring?