STARK für das Leben
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Schulmitwirkung

Gesetz über die Mitwirkung im Schulwesen - Schulmitwirkungsgesetz (SchMG)

Vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 448; GABl. NW. 1978 S. 26) - geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 370, 384; GABl. NW. S. 440, 441) - BASS 1-3 - und vom 19. Juni 1994 (GV. NW. S. 343)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster Teil Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Mitwirkung und Mitwirkungsberechtigte
(1) Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das notwendige Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu stärken.
(2) Die Mitwirkung umfasst die Entscheidung, die Beteiligung sowie die dazu erforderliche Information. Die Beteiligung umfasst Anhörungs-, Berufungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte. Die Organe der Schulmitwirkung haben gegenüber der Schulleitung ein Auskunfts- und Beschwerderecht sowie Anspruch auf eine schriftliche, mit einer Begründung versehene Antwort.
(3) Lehrer, Erziehungsberechtigte und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler sowie die sonstigen am Schulwesen Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit.
§ 2 Organisation und Geltungsbereich der Mitwirkung
(1) Die Mitwirkung in der Schule erfolgt in der Schulkonferenz, der Lehrerkonferenz, der Fachkonferenz, dem Lehrerrat, der Klassenkonferenz, der Schulpflegschaft und der Klassenpflegschaft, der Versammlung der Erziehungsberechtigten, dem Schülerrat und der Schülerversammlung sowie in der Klasse und im Kurs. Soweit der Klassenverband nicht besteht, treten an die Stelle der Mitwirkungsorgane der Klasse die der Jahrgangsstufe.
(2) Organisatorisch zusammengefasste Schulen, die von einem Schulleiter geleitet werden, gelten als eine Schule.
(3) Die Mitwirkung beim Schulträger erfolgt durch die Beteiligung der betroffenen Schule.
(4) Die Mitwirkung beim Kultusminister erfolgt durch die Beteiligung folgender Verbände und Organisationen:
1. die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände im Lande im Sinne von § 106 LBG,
2. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform oder Schulstufe organisierten Verbände der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung,
3. die auf Landesebene organisierten Zusammenschlüsse der Schülervertretungen von erheblicher Bedeutung,
4. die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes Nordrhein-Westfalen, der Westdeutsche Handwerkskammertag und die Kirchen sowie die überörtlichen Zusammenschlüsse der Träger der Ersatzschulen von erheblicher Bedeutung,
5. die kommunalen Spitzenverbände.
(5) Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen Schulen im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 3 SchVG. § 13 SchVG bleibt unberührt.
(6) Auf die nach § 37 SchOG genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen findet dieses Gesetz sinngemäß Anwendung. Die Schulträger von Ersatzschulen können von diesem Gesetz abweichende gleichwertige Formen der Mitwirkung einführen.
§ 3 Grenzen der Mitwirkung
(1) Die Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft für die Gestaltung des Schulwesens wird durch dieses Gesetz nicht eingeschränkt. Die Aufsicht des Landes über das Schulwesen bleibt unberührt. Die an der Mitwirkung Beteiligten sind bei ihrer Tätigkeit in den Mitwirkungsorganen verpflichtet, die Rechtsvorschriften und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Zu den Verwaltungsvorschriften gehören insbesondere die Richtlinien für den Unterricht, die Lehrpläne, die Stundentafeln sowie die allgemein verbindlichen Richtlinien über den Schulbau und das Schulbauprogramm.
(2) Die Lehrer unterrichten und erziehen die Schüler in Freiheit und Verantwortung im Rahmen der geltenden Vorschriften und der Konferenzbeschlüsse. Die Konferenzbeschlüsse dürfen die Freiheit und Verantwortung der Lehrer bei der Gestaltung des Unterrichts und der Erziehung nicht unzumutbar einschränken.
(3) Das Recht der kommunalen Selbstverwaltung sowie die durch Rechtsvorschriften begründeten Rechte der Personalräte und der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände bleiben unberührt.
(4) Entscheidungen der Mitwirkungsorgane dürfen nur ausgeführt werden, soweit die personellen, sachlichen und haushaltsmäßigen Voraussetzungen gegeben sind.

Zweiter Teil Mitwirkung in der Schule
§ 4 Schulkonferenz
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Die Schulkonferenz hat bei Schulen
bis zu 200 Schülern 6 Mitglieder,
bis zu 500 Schülern 12 Mitglieder,
bis zu 1000 Schülern 24 Mitglieder,
über 1000 Schüler 36 Mitglieder.
Bei Schulen mit weniger als drei Lehrerstellen hat die Schulkonferenz doppelt so viele Mitglieder wie Lehrerstellen. Lässt sich die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und Schüler nicht gemäß Absatz 2 aufteilen, so erhöht sich die Zahl der Mitglieder bis zu der Zahl, die im Verhältnis der Zahlen nach Absatz 2 aufteilbar ist.
(3) Mitglieder der Schulkonferenz sind Vertreter der Lehrer, Erziehungsberechtigten und Schüler im
Verhältnis Lehrer : Erziehungsberechtigte : Schüler:
a. an Schulen der Primarstufe 1 : 1 : 0
b. an Schulen der Sek. I sowie mit Primar- und Sek. I 3 : 2 : 1
c. an Schulen der Sek. II 3 : 1 : 2
d. an Schulen mit Sek. I und Sek.II 2 : 1. : 1
e. an besonderen Einrichtungen d. Schulwesens gemäß § 4a SchVG 1 : 0 : 1
Stehen für die Schulkonferenz an einer Schule der Sekundarstufe II Vertreter der Erziehungsberechtigten nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zahl zur Verfügung, so kann anstelle der fehlenden Vertreter der Erziehungsberechtigten eine entsprechende Zahl von zusätzlichen Schülervertretern gewählt werden.
(3) Die Vertreter der Lehrer werden von der Lehrerkonferenz, die Vertreter der Erziehungsberechtigten von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Schüler vom Schülerrat für die Dauer eines Schuljahres gewählt. Lehramtsanwärter sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Lehrerkonferenz, Schulpflegschaft und Schülerrat wählen eine der Zahl der Vertreter gleiche Anzahl von Stellvertretern in festzulegender Reihenfolge. Der Vorsitzende der Schulpflegschaft und der Schülersprecher sind jeweils - unter Anrechnung auf die Zahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten und der Schüler gemäß Absatz 1 und 2 - geborene Mitglieder der Schulkonferenz, sofern sie dies nicht ablehnen. Die von der Lehrerkonferenz gewählten Vertreter der Lehrer sind verpflichtet, die Wahl anzunehmen, es sei denn, dass ein wichtiger Grund vorliegt. Ob ein wichtiger Grund vorliegt, entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Vertreter der Lehrer nehmen ihre Aufgaben in der Schulkonferenz im Hauptamt wahr.
(4) In der Schulkonferenz können nur Schüler von der siebten Klasse an Mitglied sein.
(5) Der Schulkonferenz an berufsbildenden Schulen gehören zusätzlich zur Zahl der Mitglieder nach Absatz 1 je zwei weitere Mitglieder als Vertreter der Ausbildenden und der Auszubildenden an. Die Vertreter der Ausbildenden werden von der zuständigen Stelle gemäß § 56 des Berufsbildungsgesetzes, die Vertreter der Auszubildenden von den im Bezirk der zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung benannt. Sind für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Kammern oder mehrere sonstige Einrichtungen zuständige Stelle im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder bestehen für die in einer berufsbildenden Schule vertretenen Fachrichtungen mehrere Gewerkschaften und selbstständige Vereinigungen von Arbeitnehmern, so steht das Benennungsrecht den beiden Kammern oder sonstigen Einrichtungen zu, die für die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler zuständig sind, und den beiden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern, die die Fachrichtung der größten Zahl der Schüler vertreten. Die Vertreter der Ausbildenden und Auszubildenden haben in der Schulkonferenz beratende Stimme.
(6) Der Schulleiter ist Vorsitzender der Schulkonferenz. Er hat die Verhandlungsführung, kann Anträge stellen und Sachbeiträge leisten. Er hat jedoch, ebenso wie im Falle seiner Verhinderung sein ständiger Vertreter, in der Schulkonferenz kein Stimmrecht. Abweichend hiervon gibt bei Stimmengleichheit in der Schulkonferenz seine Stimme oder die seines ständigen Vertreters den Ausschlag.
(7) Der ständige Vertreter des Schulleiters nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Verbindungslehrer können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen.
(8) Vertreter des Schulträgers können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teilnehmen. Der Schulträger ist zu allen Sitzungen der Schulkonferenz einzuladen; er hat das Recht, Anträge zu stellen.
(9) Besteht an einer Schule ein Schulkinderhaus, so nehmen dessen Leiterin oder dessen Leiter mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkonferenz teil. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.
§ 5 Aufgaben der Schulkonferenz
(1) Die Schulkonferenz berät im Rahmen des § 3 über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der einzelnen Schule. Sie empfiehlt Grundsätze
1. zur Ausgestaltung der Unterrichtsinhalte und zur Anwendung der Methoden
2. zur Unterrichtsverteilung und zur Einrichtung von Kursen,
3. zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Leistungsbewertung, Beurteilung, Prüfung und Versetzung.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen des § 3 in folgenden Angelegenheiten der einzelnen Schule:
1. Festlegung von Grundsätzen zur zeitlichen Koordinierung von Hausaufgaben und Leistungsüberprüfungen,
2. Beschlussfassung bei Beteiligung nach § 15 sowie sich darauf beziehende Vorschläge und Anregungen an den Schulträger,
3. Einrichtung zusätzlicher Lehrveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften,
4. Planung von Veranstaltungen der Schule außerhalb des planmäßigen Unterrichts,
5. Gestaltung der Beratung in der Schule,
6. Einführung von Lernmitteln an der Schule sowie Ausleihe oder Übereignung von Lernmitteln,
7. Vorschläge zur Behebung allgemeiner Erziehungsschwierigkeiten,
8. Verteilung des Unterrichts auf fünf oder sechs Wochentage,
9. Regelung für den Unterrichtsbesuch der Erziehungsberechtigten und der durch Gesetz oder Vertrag für die Berufserziehung Mitverantwortlichen sowie für die Durchführung des Elternsprechtages,
10. Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Mittel im Rahmen des im Haushalt festgelegten Verwendungszwecks,
11. Anregung zur Besetzung der Stelle des Schulleiters und des ständigen Vertreters,
12. Zusammenarbeit mit anderen Schulen,
13. Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Organisationen sowie mit örtlichen Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind,
14. Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht,
15. Erlass einer eigenen Schulordnung,
16. Anträge anderer Mitwirkungsorgane,
17. Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde,
18. Festlegung der beweglichen Ferientage,
19. Einrichtung besonderer Organisationsformen der Mitwirkung nach diesem Gesetz an Sonderschulen, an besonderen Einrichtungen des Schulwesens, an berufsbildenden Schulen und an Kollegschulen,
20. Einrichtung von Fachkonferenzen gemäß § 7.
(3) Der Kultusminister wird ermächtigt, der Schulkonferenz durch Rechtsverordnung weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung zu übertragen.
(4) Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten. Sie legt die Zusammensetzung der Teilkonferenzen fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr zugewiesene Aufgabengebiet und bereitet Beschlüsse der Schulkonferenz vor. In einzelnen Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs nach Absatz 2 kann die Schulkonferenz widerruflich, zeitlich begrenzt, längstens für die Dauer des Schuljahres die Entscheidungsbefugnis auf eine Teilkonferenz oder den Schulleiter übertragen. Die Schulkonferenz kann eine auf Grund dieser Bestimmung getroffene Entscheidung einer Teilkonferenz oder des Schulleiters aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind. Die Beschlüsse nach Satz 1, 2 und 4 bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen der Mitglieder der Gruppe der Lehrer, Erziehungsberechtigten oder Schüler in der Schulkonferenz gehört ein Vertreter der entsprechenden Gruppe der Teilkonferenz an.
(5) Für Teilkonferenzen an berufsbildenden Schulen und Kollegschulen, denen berufsfeldbezogene Aufgaben übertragen werden, sind, soweit nicht bereits in der Schulkonferenz vertreten, zusätzlich je ein Vertreter der in dem betreffenden Berufsfeld Ausbildenden und Auszubildenden als Mitglieder zu berufen. § 4 Abs. 5 gilt entsprechend. In die Teilkonferenzen können auch Lehrer, Erziehungsberechtigte und Schüler berufen werden, die nicht der Schulkonferenz angehören.
(6) In Angelegenheiten der Schulkonferenz, die keinen Aufschub dulden, entscheidet der Schulleiter gemeinsam mit je einem von der Schulkonferenz aus ihrer Mitte gewählten Vertreter der in der Schulkonferenz vertretenen Gruppen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Schulleiters den Ausschlag. Die Mitglieder der Schulkonferenz sind darüber unverzüglich zu unterrichten. Die Entscheidung ist der Schulkonferenz in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Diese kann die Entscheidung aufheben, soweit nicht schon durch die Ausführung des Beschlusses Rechte anderer entstanden sind. 

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Schulsozialarbeiter Sven Godhoff

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