Das Recht der Eltern auf Schulmitwirkung ergibt sich sowohl aus Artikel 10 Absatz 2 der Landesverfassung als auch aus den Regelungen in den §§ 62 ff. Schulgesetz (SchulG).
Den Eltern stehen nach dem Schulgesetz verschiedene Möglichkeiten offen, sich aktiv am Schulleben zu beteiligen.
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Die Elternschaft ist für uns Partner im Erziehungsprozess.
Informationsaustausch und Möglichkeiten der partnerschaftlichen Zusammenarbeit mit den Eltern zeigen sich bei uns in vielfältigen Formen wie:
in informellen Kontakten und bei Anlässen, u.a
Nach einer Terminvereinbarung im Sekretariat ist ein Informationsbesuch durch Eltern problemlos möglich.
Interessierte Eltern werden nach Terminabsprache umfassend beraten.